Rechtssache (#237)

Das Jobcenter. Ein Urteil. Eine Unverschämtheit?

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Heute muß ich um sechs oder halb sieben schon aufstehen. Heute ist nämlich Freitag, der 24. August 2012. Ich habe eine “Einladung” erhalten, die keine Einladung ist, sondern eine Vorladung: Nichterscheinen ist mir – wie bei einer Einladung üblich – nämlich nicht freigestellt, sondern strafbewehrt, allerdings nicht im Sinne des Strafrechts, sondern mit Hunger und Wohnungslosigkeit durch Absenkung der Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt.

Und es gibt noch eine Besonderheit. In der angegebenen Einladung wird mir meiner Auffassung nach rechtswidrig mitgeteilt: “Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne eine ärztlich bescheinigte Bettlägerigkeit kann künftig nicht mehr als wichtiger Grund für Ihr Nichterscheinen zum Termin der Arbeitsvermittlung anerkannt werden. Im Falle Ihres Nichterscheinens würde dies bei fehlender ärztlich attestierter Bettlägerigkeit Sanktionen gem. § 32 SGB II nach sich ziehen (vgl. Urteil des BSG vom 9.11.2010 [Aktenzeichen: B 4 AS 27/10 R]).”

Ich habe im Urteil des Bundessozialgerichts B 4 AS 27/10 R nachgelesen. Und da heißt es doch im veröffentlichten Uteil u. a.:

 

Eine bestehende Arbeitsunfähigkeit lasse die Meldepflicht jedenfalls bei begründeten Anhaltspunkten, dass die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht gleichzeitig die Unfähigkeit zur Wahrnehmung eines Meldetermins begründe und wenn der Leistungsträger den Betroffenen zuvor darauf hingewiesen habe, dass eine “Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung” nicht ausreiche, um die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins nachzuweisen, nicht entfallen. Da der Kläger zuvor bereits mehrfach Meldetermine unter Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht wahrgenommen habe, habe die Beklagte zu Recht die Vorlage einer besonderen Bescheinigung über die krankheitsbedingte Unfähigkeit zur Wahrnehmung des Meldetermins verlangt.

Hervorhebungen von mir. Quelle: B 4 AS 27/10 R.
 

Damit ist deren Formulierung gerade NICHT durch dieses Urteil gedeckt: Die Voraussetzungen begründete Anhaltspunkte und bereits mehrfach versäumte Meldetermine (und in Sonderheit: mehrfach in Folge) sowie weiterhin die Besonderheit, daß im vorliegenden Urteil auch ein Termin zur ärztlichen Begutachtung Gegenstand des Verfahrens war, werden nicht berücksichtigt.

Pauschal und ohne das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte wird hier vom Jobcenter bereits vor dem Vorlegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erklärt, daß es – wenn sie sich auf dieses Urteil beziehen wollen – begründete Anhaltspunkte dafür gibt, daß meine noch nicht eingetretene Arbeitsunfähigkeit eine solche sein wird, die mir die Wahrnehmung eines Meldetermins erlaubt; dabei wird noch nichteinmal berücksichtigt, daß es außer einer Bettlägerigkeit auch andere krankheitsbedingte Einschränkungen geben kann, die mir die Wahrnehmung eines Termins außerhalb meiner Wohnung unmöglich machen.

Dieses besondere Verlangen einer sog. Bettlägerigkeitbescheinigung ist nach meinem Rechtsverständnis (daß im Rahmen des vom Jobcenters angeführten Urteils das eines mündigen, normal gebildeten und normal verständigen Bürgers ist) nur zulässig bei Vorliegen begründeter Anhaltspunkte dafür, daß mich die Arbeitsunfähigkeit nicht an der Wahrnehmung des Meldetermins hindert, und nach mindestens einem Meldeversäumnis, das rechtsüblich eben keine Versäumnis ist, wenn ich gesundheitlich (aber eben durchaus auch ohne Bettlägerigkeit) nicht in der Lage war, einen Meldetermin wahrzunehmen.

Die Anführung des Urteils scheint mir also ein Versuch zu sein, durch Vortäuschung einer Rechtslage mich als Erwerbsfähigen Hilfebedürftigen unter Druck zu setzen (das nennt sich juristisch wohl: Betrug!), weil die im Urteil erwähnten bereits mehrfachen Meldeversäumnisse und die Voraussetzung begründeter Anhaltspunkte tunlichst verschwiegen werden.

Und deswegen gibt es eine Dienstaufsichtsbeschwerde (wegen Verletzung der Rechtspflicht umfassender Information und Beratung) an die Geschäftsführerin des Jobcenters hier, die in Kopie ans Kundenraktionsmanagement der Bundesagentur für Arbeit nach Nürnberg geht. (Es tut um so mehr weh, von je weiter oben der Blumentopf aufs Haupt fällt.)

So.

Der Verfasser des Blogs schleicht davon und dankt für’s Lesen.

P.S.: Positiv am 23. August 2012 waren die fertige Dienstaufsichtsbeschwerde und die Zusage, vom Mitarbeiter eines großen Elektronikmarktes privat(!) einen funktionierenden Laserdrucker geschenkt zu bekommen (Abholtermin vereinbart).

237 / 366 – One post a day 2012 (WP-count: 590 words)

Über Der Emil

Not normal. Interested in nearly everything. Wearing black. Listening. Looking. Reading. Writing. Clochard / life artist / Lebenskünstler.
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0 Kommentare zu Rechtssache (#237)

  1. Frau Momo sagt:

    Die werden ja immer unverschämter. Also meine aktuelle Krankmeldung würde demnach nicht ausreichen, müßte ich mich denn da melden, was ich ja zum Glück nicht muß.

    Stell den Laserdrucker ab so hin, das Du nicht dauernd seine Dämpfe einatmest…. die Dinge pesten leider ziemlich rum. Sind aber natürlich fein, vor allem, wenn man nicht so viel druckt, weil sie nicht eintrocknen.
    Viel Freude damit!

    • Der Emil sagt:

      Es ist unverschämt, aber beabsichtigt, wie mit einem Urteil, daß etwas ganz anderes sagt, hier etwas verlangt wird, das nicht rechtmäßig ist. Aber das, das ist jetzt genug.

      Das die im Amt sich erdreisten, schon vor meiner Krankheit zu wissen, wie schwer die ist …

      • Frau Momo sagt:

        Nicht fordern und fördern ist deren Devise, sondern klein machen und zermürben…. es ist echt zum Kotzen. Ich habe das Spiel ja auch hinter mir, mich haben sie allerdings damals erstaunlicherweise in Ruhe gelassen und mir zu meinem 40. Geburtstag mitgeteilt, jetzt sei ich ohnehin nicht mehr vermittelbar.

  2. mich wundert gar nix mehr …. ich glaub ich schreib ein Buch über meine Erlebnisse mit dieser Behörde … aber noch darf ich ja nix sagen, da mein Rechtsstreit ja noch immer läuft und wir befinden uns im 3.Jahr !

    Kopf hoch lieber Emil …

  3. Gudrun sagt:

    Weißt du, lieber Emil, gestern hatte ich in der Straßenbahn ein interessantes Gespräch mit Frauen „in meinem Alter“. Wir würden gerne arbeiten, wenn es denn für uns Arbeit gäbe. Bauhelfer und ähnliches geht halt nicht mehr. Da hilft auch aller Druck von Seiten des Amtes nichts.
    Eine Bekannte hat diesen Druck jetzt nicht mehr ausgehalten und sich abgemeldet. Sie lebt jetzt mit vom Lehrergehalt ihrer Lebenspartnerin. Was aber nun, wenn man keinen Lebenspartner mit Einkommen hat?
    Wenn ich doch noch zu einem Spinnstübchen komme, dann möchte ich den „Bruder Emil“ begrüßen. Und dann liest du etwas vor von deinen wunderbaren Geschichten. Den echten, nicht denen vom Amt. Gell, das machen wir?

    • Der Emil sagt:

      Du meinst, Waldschratmärchen, Weihnachtswundergeschichten und solche?

      Bin ich dabei!

      • Gudrun sagt:

        … und Emilgeschichten.
        Hast du die schon in deinem Büchlein notiert von dem Mann, der eine Haltestelle vor meiner wohnt, also nicht „außerhalb“? 😀

        • Der Emil sagt:

          Das Gemeine ist, ich habe mir davon nur ein paar Stichworte aufgeschrieben (im Gegensatz zu meinen Gewohnheiten) und müßte das Ding auf Krampf neuerfinden 🙁

          Aber Geschichten habe ich genug.

  4. Frau Blau sagt:

    Lieber Emil,

    wohl dem, der Gesetzestexte nachliest und sie zu deuten weiß und dann damit wedeln kann! Ich wünsche dir Erfolg und wenn es je zu Solidaritäten gehen sollte, bin ich dabei

    herzlich grüßt dich Frau Blau

    • Der Emil sagt:

      Ach, das Procedere kenn ich doch schon: Kundenreaktionsmanagement prüft die Verwendbarkeit dieses Textbausteins, stellt fest, daß es nicht i. O. ist. Die BA erläßt per HEGA (Handlungs- und Geschäftsanweisung) neue FH (Fachliche Hilfe), wie zB bei „HEGA 07/11 – 05 – Änderung der Fachlichen Hinweise zu den §§ 11, 31-31b, 32 und 35 SGB II“ und bei „HEGA 06/2012 – 09 – Fachliche Hinweise zu den §§ 11-11b, 31-31b und 32 SGB II“ schon der Fall war. Rechtsstreit gibt das bestimmt nicht.

      • Frau Momo sagt:

        Himmel, das kapier ja selbst ich kaum und ich hatte Sozialrecht als Studienschwerpunkt :mrgreen: Da gab es allerdings auch noch keine Argen.
        Ich finde es gut, das Du Dir nicht die Butter vom Brot nehmen lässt. Herr Momo hat mir gerade erzählt, das sie mal einem aus seiner Arbeitslosenini das Geld gestrichen haben, weil er zwar nicht bettlägerig, aber hoch infektiös war und dem Amt mitgeteilt hat, er würde kommen, wenn sie ihm eine seperate Toilette zur Verfügung stellen würden. Er ist nicht hingegangen und die Arge hat vom Sozialgericht ordentlich eins auf den Latz bekommen.

        • Der Emil sagt:

          Genau so ists. Ich formulier mein Schreiben nochmal um. Bin grad dabei, das Ganze von einem Anwalt mal auf Zutreffen von § 263 StGB checken zu lassen – allerdings scheitert es bis jetzt an den Anwaltskosten … Strafanzeige kostet dann ja nichts mehr 😉

          • Frau Momo sagt:

            Meine unmaßgebliche Meinung als Juristin dazu ist, es ist kein Betrug, weil es bei Dir zu keiner Vermögensverfügung kommt und die ist Tatbestandsmerkmal des § 263 StGB. Ich kenne allerdings die aktuelle Rechtsprechung nicht, insofern ist meine Meinung da mit Vorsicht zu genießen.

            • Der Emil sagt:

              Jedenfalls ist diese Urteilsanführung nach meinem Rechtsverständnis (daß im Rahmen des vom Jobcenters angeführten Urteils das eines mündigen, normal gebildeten und normal verständigen Bürgers ist) nicht gleich in einer ersten Einladung machbar …

              Echt, ich bin jetzt noch angepißt, weil das wieder eine Weisung von ganz oben aus der Bundesagentur ist, daß der Textbaustein auf diese Weise verwendet werden darf.

              • Frau Momo sagt:

                Das Du zu Recht angepißt bist, steht außer Frage und ob diese „Weisung“ so rechtens ist, wage ich auch zu bezweifeln, Nur nach meinen rudimentären Rechtskenntnissen (15 Semester mit 1.Staatsexamen, aber keinem 2.), ist es kein Betrug. Eine Sauerei ist es dennoch.

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